GBU Psyche Pflicht – seit wann gilt sie, wen betrifft sie und was droht bei Verstößen?

Die GBU Psyche Pflicht besteht seit 2013 – und gilt für alle Arbeitgeber in Deutschland ohne Ausnahme. Mit der Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes wurde psychische Belastung ausdrücklich in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG aufgenommen. Seither müssen Unternehmen jeder Größe – auch Kleinstbetriebe mit nur einem Beschäftigten – systematisch ermitteln, welche psychischen Gefährdungen am Arbeitsplatz bestehen.

Wer die Pflicht ignoriert, riskiert Bußgelder und Kontrollen durch Gewerbeaufsichtsamt und Berufsgenossenschaft. Dieser Artikel klärt, was die GBU Psyche Pflicht konkret verlangt, seit wann sie gilt und wie eine rechtssichere Umsetzung aussieht.

Seit wann ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung Pflicht?

Die Gefährdungsbeurteilung als solche existiert bereits seit 1996, als das Arbeitsschutzgesetz in Kraft trat. Damals waren Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu beurteilen – der Fokus lag jedoch primär auf physischen Risiken.

Der entscheidende Wendepunkt kam im Jahr 2013: Der Gesetzgeber ergänzte § 5 ArbSchG explizit um psychische Belastungen. Seither müssen diese zwingend Bestandteil jeder Gefährdungsbeurteilung sein. Diese Änderung war eine direkte Reaktion auf steigende Fehlzeiten durch psychische Erkrankungen, die bis heute kontinuierlich zunehmen.

Seit 2016 gibt es mit dem GDA-Leitfaden der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie einen verbindlichen Mindeststandard für die Durchführung. Ab 2018 verstärkten Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaften die Kontrollen spürbar.

Wen betrifft die GBU Psyche?

Die psychische Gefährdungsbeurteilung gilt für alle Arbeitgeber in Deutschland ohne Ausnahme – unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Rechtsform. Bereits bei einem einzigen Beschäftigten besteht die gesetzliche Pflicht. Auch Kleinst- und Kleinunternehmen sind nicht ausgenommen.

Rechtlich verankert ist die Pflicht in mehreren Vorschriften: § 5 ArbSchG bildet die zentrale Grundlage. Ergänzend verlangen § 3 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) und § 3 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) die Berücksichtigung psychischer Gefährdungen. Betriebsräte haben gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung.

Was muss die GBU Psyche enthalten? Die 6 Merkmalsbereiche

Laut GDA-Leitfaden müssen folgende sechs Merkmalsbereiche erfasst und bewertet werden:

  1. Arbeitsinhalt / Arbeitsaufgabe – z.B. Handlungsspielraum, Vollständigkeit der Aufgaben, emotionale Anforderungen
  2. Arbeitsorganisation – z.B. Arbeitsunterbrechungen, Arbeitsabläufe, Schnittstellen
  3. Soziale Beziehungen – z.B. Führungsqualität, Unterstützung durch Kollegen, Konflikte
  4. Arbeitszeit – z.B. Lage und Dauer der Arbeitszeit, Schichtarbeit, Erholungsphasen
  5. Arbeitsumgebung – z.B. Lärm, Klima, Beleuchtung mit psychischer Wirkung
  6. Arbeitsmittel / Technologie – z.B. Softwareergonomie, technische Unterstützung

Die Beurteilung muss dokumentiert werden. Mündliche Einschätzungen reichen nicht aus.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Wer keine GBU Psyche durchführt oder dokumentiert, handelt ordnungswidrig. Die zuständigen Landesbehörden (Gewerbeaufsichtsämter) und Berufsgenossenschaften sind seit 2018 angewiesen, die Umsetzung aktiv zu prüfen. Bei festgestellten Mängeln drohen:

Bußgelder gemäß § 25 ArbSchG bis zu 25.000 Euro pro Verstoß · Haftung bei Gesundheitsschäden, die auf unterlassene GBU zurückzuführen sind · Nachbesserungsauflagen mit konkreten Fristen durch die Aufsichtsbehörden

Wichtig: Die bloße Durchführung ohne Dokumentation gilt ebenfalls als Verstoß. Das Gesetz verlangt ausdrücklich eine schriftliche Aufzeichnung der Ergebnisse und ergriffenen Maßnahmen.

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Häufige Fragen zur GBU Psyche

Seit der Novelle des Arbeitsschutzgesetzes im Jahr 2013 sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, psychische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG).

Ja. Die GBU Psyche ist für alle Arbeitgeber ab einem Beschäftigten verpflichtend – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche.

Das Gesetz schreibt keine feste Frist vor. Sie muss anlassbezogen aktualisiert werden – bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, nach Arbeitsunfällen oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde. Als Best Practice gilt ein Rhythmus von 2–5 Jahren.

Es drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro sowie behördliche Auflagen. Zusätzlich besteht ein zivilrechtliches Haftungsrisiko bei Gesundheitsschäden von Beschäftigten.

Grundsätzlich ja. Die Durchführung erfordert jedoch Fachkenntnisse. Viele Unternehmen beauftragen externe Anbieter (Arbeitsmediziner, Psychologen, EAP-Anbieter) für eine rechtssichere Umsetzung.

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